Von Jürgen Benad
Gutscheine sind auch in unserer Branche mittlerweile keine Ausnahme mehr. Dabei ist zu differenzieren zwischen Gutscheinen, die zum Bezug einer bestimmten Leistung, beispielsweise einer Hotelübernachtung, berechtigen, und Gutscheinen, die auf einen bestimmten Eurobetrag lauten. Aber wie verhält es sich bei den Gutscheinen eigentlich mit der Umsatzsteuer?
Wenn der Gutschein über eine bestimmte Leistung ausgestellt ist, beispielsweise über ein bestimmtes Essen im Restaurant, ist das unproblematisch, weil der Umsatzsteuersatz feststeht. Anders verhält es sich mit Gutscheinen, die lediglich auf einen bestimmten Eurobetrag lauten. Dann steht beim Kauf des Gutscheins noch nicht fest, welche Leistungen dafür in Anspruch genommen werden, sodass der Umsatzsteuersatz noch nicht feststeht. Beim Gutscheinverkauf handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (etwa Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Daher ist es nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht so, dass beim Verkauf des Gutscheins null Prozent Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden. Der Eurobetrag auf dem Gutschein ist daher ein Bruttobetrag.
Wenn der Gutschein eingelöst wird, erhält derjenige, der den Gutschein einlöst, eine Rechnung mit entsprechendem Ausweis der Mehrwertsteuer.
Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil gefällt, das sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen befasst, welches aus Sicht des deutschen Umsatzsteuerrechts nicht nachvollziehbar ist.
Der Fall ereignete sich in Großbritannien. Die Arbeitnehmer haben nach dem Vergütungsmodell des Arbeitgebers einen Teil ihres Gehalts in Form von Gutscheinen erhalten. Die Besonderheit dort lag schon darin, dass beim Kauf der Gutscheine durch den Arbeitgeber vom ausstellenden Unternehmen Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen wurde, sodass schon allein aufgrund dieser Tatsache der Sachverhalt mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht nicht vergleichbar ist.
Ohne auf die juristischen Feinheiten des Urteils eingehen zu wollen, sei zumindest gesagt, dass nach der Falllösung des Europäischen Gerichtshofes unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten dreimal Umsatzsteuer fällig wurde, aber nur einmal eine Vorsteuerabzugsberechtigung vom EuGH zugestanden wurde.
Dieses Urteil des EuGH betrifft einen ganz spezifischen, sehr komplexen Sachverhalt, der nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden kann. Dennoch wurde darüber auch in der deutschen Steuerliteratur berichtet. Das Urteil hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht und sollte daher nicht zur Beunruhigung Anlass geben.
Die Lösung der umsatzsteuerlichen Behandlung im deutschen Umsatzsteuerrecht wird sich nach Einschätzung des DEHOGA aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nicht ändern.
Der Autor ist Rechtsanwält und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.