Strafzuschlag bei Nichteinreichung von Musikfolgen
Von Stephan Büttner
Nach langen, harten Verhandlungen mit der Gema über Änderungen bei einzelnen Tarifen steht fest: Ab 1. Januar 2011 erhöhen sich die Gema-Tarife um 0,75 Prozent. Eine weitere Erhöhung von ebenfalls 0,75 Prozent tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft.
Damit ist es dem DEHOGA seit mehr als 15 Jahren gelungen, einen moderaten Tarifabschluss über zwei Jahre Laufzeit mit der Gema zu vereinbaren. Das gibt den Unternehmern im Gastgewerbe ein Stück Planungssicherheit. Die Gema wird den Unternehmern im Gastgewerbe sowie auch anderen Musiknutzern in den nächsten Tagen entsprechende Änderungsmitteilungen zusenden.
Weitere Tariferhöhungen und Tarifmodifikationen, die zu deutlich höheren Gebühren geführt hätten, konnten abgewehrt werden. Allerdings wird die Gema die Nichteinreichung von Musikfolgen bei Veranstaltungen mit Live-Musik zukünftig sanktionieren und einen Strafzuschlag in Höhe von 5 Prozent des Tarifes U-VK (für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) erheben.
Zum Hintergrund: Nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz muss der Veranstalter (zum Beispiel Hotelier, Gastronom, Discothekenunternehmer) beim Einsatz von Live-Musik (beispielsweise Alleinunterhalter, Barpianisten, Musikband, Sänger) der Gema nach der Veranstaltung eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung gespielten Werke (Musikfolge) übersenden. Diese Musikfolgeaufstellung ist insofern von besonderer Bedeutung, als die Gema sie für die Verteilung der erzielten Einnahmen an ihre Mitglieder (Urheber) benötigt.
Die Gema stellt dem Veranstalter zur erleichterten Meldung entsprechende Musikfolgevordrucke zur Verfügung, die im Internet unter www.gema.de (Musiknutzer / Formularsuche / Musikfolge für eine Einzelveranstaltung) ausdruckbar beziehungsweise herunterladbar sind. Jeder Live-Musikveranstalter hat in diesem Musikfolgevordruck den Titel des jeweiligen live gespielten Musikwerkes sowie den Komponisten, Bearbeiter sowie den Verleger anzugeben.
Dem Hotelier, Gastronomen oder Discothekenunternehmer ist ausdrücklich zu empfehlen, das Ausfüllen der Musikfolgeliste dem Bandleader, Musiker oder Sänger zu übertragen. Wenn möglich sollte das vereinbarte Honorar erst dann vollständig an den Musiker oder Sänger (bzw. deren Agentur oder Management) entrichtet werden, wenn im Gegenzug die vollständig und sorgfältig ausgefüllte Musikfolgeliste an den Veranstalter übergeben worden ist.
Um Streitigkeiten zwischen Musiker und Veranstalter von vornherein zu vermeiden, sollte die Verpflichtung zur Ausfüllung der Musikfolgeliste und Übergabe an den Veranstalter im Vorfeld vertraglich vereinbart werden. Hier könnte z.B. folgende Formulierung verwendet werden: „Die vereinbarte Gage bzw. das vereinbarte Honorar wird (zu 50 Prozent) erst nach Übergabe der vom Musiker ausgefüllten Musikfolgeaufstellung an den Veranstalter fällig.
Der Musiker verpflichtet sich dem Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung die ausgefüllte Gema-Musikfolgeaufstellung vorzulegen.“ Vordrucke gibt es auf der Gema-Homepage www.gema.de (Musiknutzer / Formularsuche / Musikfolge für eine Einzelveranstaltung).
Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer im DEHOGA Bundesverband, Berlin.